Leader+ Satzung des Vereins

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Satzung der "Naturforschende Gesellschaft Mecklenburg" e. V.

    
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft führt den Namen "Naturforschende Gesellschaft Mecklenburg" e. V., kurz NGM.

2. Die NGM hat ihren Sitz in der Kreisstadt Ludwigslust in Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland.
   Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigslust eingetragen.

3. Die NGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    
§ 2  Vereinszweck

1. Zweck der NGM ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Naturschutzes und der Erforschung der
   Naturgeschichte Westmecklenburgs und der Begegnungen zwischen Naturforschern und Interessierten an der
   Naturforschung von Westmecklenburg und darüber hinaus.

2. Die NGM fördert die Information und den Gedankenaustausch zwischen den Naturforschern und den an
   der Naturforschung Interessierten im Land.

3. Die NGM fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Natur- und Geschichtsforschung.

4. Die NGM vermittelt ihren Mitgliedern und allen interessierten Bürgern Kenntnisse zur Naturgeschichte in
   Gegenwart und geologischer Vergangenheit durch verschiedene Formen der Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge,
   Publikationen u.s.w.).

5. Die NGM ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die NGM ist politisch und konfessionell neutral.

7. Materielle und finanzielle Mittel der NGM werden ausschließlich für die Förderung der o.g. (2.1.-4.) Zwecke
   nach den satzungsmäßigen Zielvorstellungen eingesetzt.

8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der NGM.

9. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck
   der NGM fremd sind, begünstigt werden.

    
§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglieder der NGM können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung
     der Satzung sein:
   - natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
   - Kinder und Jugendliche mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
   - juristische Personen.

2. Über das schriftliche Aufnahmegesuch eines künftigen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft wird nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages, der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis
   und durch die Ausstellung einer Mitgliedskarte wirksam.

4. Juristische Personen haben einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen.

5. Zu Ehrenmitgliedern der NGM können auf mündlichen oder schriftlichen Vorschlag an den Vorstand solche
   Personen ernannt werden, die sich um besondere Verdienste um die Erforschung der Naturgeschichte
   bzw. die NGM ausgezeichnet haben.
   Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
   Ehrenmitglieder haben Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Mit der Aufnahme in die NGM sind die Mitglieder an die Satzung und aller satzungsgemäß gefaßten
   Beschlüsse gebunden und verpflichtet, die Interessen der NGM zu wahren und zu fördern.

7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (schriftlich an den Vorstand), Tod oder Ausschluß, durch Auflösung
   bei juristischen Personen bzw. durch Auflösung der NGM.
   Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

8. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen
   der NGM schädigt. Der Betroffene hat das Recht, dagegen Einspruch zu erheben.
   Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

    
§ 4  Einnahmen des Vereins

1. Die Einnahmen der NGM bestehen aus
             - Beiträgen der Mitglieder
             - Beiträge der Förderer und Freunde
             - Spenden und Zuwendungen

2. Vom Mitglied der NGM wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der zur Deckung der Ausgaben beiträgt.
   Er liegt im eigenen Ermessen. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, dessen Höhe
   für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen sein soll.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 01. Januar fällig und ist bis spätestens 31. März auf das Konto
   der NGM zu überweisen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der NGM. Er bereitet die Veranstaltungen der Gesellschaft vor,
   setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er gibt Richtlinien für die
   Erreichung der Ziele vor und legt der Mitgliederversammlung den Finanzplan vor.

5. Das Vermögen und die Erträge der NGM müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der
   Satzungszwecke verwendet werden. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

    
§ 5  Aufbau und Gliederung

1. Die Mitglieder der NGM können sich in Interessengemeinschaften, Freundeskreisen, Orts-, Kreisverbänden
   organisieren. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist nicht daran gebunden.

2. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel jährlich zusammen. Sie wählt alle vier Jahre den Vorstand.

3. Der Vorstand besteht aus
   - Vorsitzenden
   - stellvertretenden Vorsitzenden
   - Schatzmeister
   und zwei Beisitzern.
   Er wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
   Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest
   der Amtszeit eine Neuwahl. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister sind allein
   vertretungsberechtigt.

4. Die Verwaltung des Vermögens und der Erträge erfolgt durch den Schatzmeister.

5. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder zu kooptieren.

    
§ 6  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich sechs Monate vor Einberufung, spätestens jedoch zwei Monate vor dem Sitzungstermin.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es die Interessen der NGM erfordern (durch den Vorstand) und wenn 30 von 100 Mitgliedern dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt
   - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
   - die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
   - Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
   - Beratung über Aufgaben und Angelegenheiten der NGM
   - Beschluß der Wahlordnung
   - Beratung und Beschluß des Haushaltsplanes
   - Festsetzung des Mindestbeitrages
   - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
   - Änderung der Satzung und freiwillige Auflösung der NGM

    
§ 7  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gewertet werden.

2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die Pflicht, die vom
   Vorstand erarbeitete Jahresendabrechnung zu überprüfen.

4. Das Protokoll darüber ist als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

5. Unterschriftsberechtigt für die Protokolle der Mitgliederversammlung sind
   - der Versammlungsleiter
   - ein Vorstandsmitglied

    
§ 8  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der NGM kann nur vom Vorstand oder von 30% der Mitgliederversammlung beantragt werden.
   Der Beschluß über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung.

2. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit
   nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen erneut hierzu einberufene Mitgliederversammlung
   die Auflösung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der NGM dem Land
   Mecklenburg-Vorpommern zu, das es im Sinne des Satzungszweckes des aufgelösten Vereins unmittelbar
   und ausschließlich zu verwenden hat.
   Der Beschluß ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.